Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter
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Das Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter wurde 1951 von Paul Seipp begründet und seitdem vielfach überarbeitet, aktualisiert und ergänzt. Die Autoren der 23. Auflage Hans-Jürgen Schimke und Karsten Fuchs gehen sogar soweit in ihrem Vorwort davon zu sprechen, dass das Buch "in einigen Bereichen in der Darstellung gestrafft" wurde. Ein Glück, möchte man da rufen, denn auch jetzt sind auf den 185 Seiten viele - für die Praxis - unbedeutende Informationen neben überflüssigen Ausflügen in die Tiefen der Juristerei versammelt. Wie mag das also dann erst in den Vorauflagen gewesen sein?

Gute Seiten, schlechte Seiten...

Aber mal im Ernst: Insgesamt ist das Buch sicherlich eine sinnvolle Ergänzung der Literatur für Jugendleiter. Denn wer sich gerade mit den rechtlichen Fragen der Jugendarbeit näher beschäftigen möchte, wird feststellen, dass es speziell dazu nur rund 5 Bücher auf dem gesamten Markt gibt und darüber hinaus das Thema Recht oft nur eines von vielen in einem allgemeinen Jugendleiter-Buch darstellt (was nicht bedeutet, dass es dort nicht auch gelungen präsentiert werden kann, aber häufig ist damit die Seitenzahl beschränkt).

Man hätte das Buch aber insgesamt noch ein wenig ansprechender gestalten und auf das Wesentliche reduzieren können. Hinweise zum Personenstandsgesetz (also z.B. die Meldepflicht, falls uns mal in der Jugendgruppe ein Teilnehmer verstirbt) direkt auf Seite 1 zu platzieren mögen den Leser ja aufmerksam für weitere Seiten machen, aber das Interesse an Jugendarbeit fördern sie nicht. Auch zum Zivilrecht, zur Mitführungspflicht von Personalausweisen, zur Verwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit oder zum Kindschaftsrecht werden Informationen geliefert, die ein Jugendleiter beim besten Willen nicht in einem Rechts-ABC erwartet und auch für das Verständnis der rechtlichen Aspekte der Jugendarbeit benötigt.

Auch die übrigen Kapitel sind mit Vorsicht zu genießen. Denn sie sind zum Teil unvollständig oder sogar in einzelnen Formulierungen (zumindest nach meiner Ansicht) falsch.

  • Das Kapitel "Verhalten auf Wanderungen, Reisen und Fahrten" (S. 153ff.) greift zahlreiche Einzelfragen auf. Hier wäre meines Erachtens auch die Gelegenheit allgemein noch einmal auf Verkehrssicherungspflichten einzugehen (einen Begriff, der im Buch nicht zu finden ist). Diesen unterliegt der Jugendleiter bekanntlich nicht nur bei Wanderungen und Reisen, sondern auch im Alltag während der Offenen Arbeit oder der Gruppenstunde. Gerade im Hinblick auf Sportarten (Bsp. FIS-Regeln, Skaten), das bekannte Tauzieh-Urteil (Amtsgericht Westerburg, Az: 2102 Js 22761/95 - 3 Cs, Urteil vom 5. Juni 1996) oder die Beaufsichtigung von besonderen Angeboten wie "Hüpfburgen" (AG Nordhorn, Urteil vom 19. 10. 2000 - 3 C 1053/00 und Urteil LG Köln, Az. 3 O 271/00, 19.06.2001) bestünden hier Ergänzungsmöglichkeiten.


  • Ebenfalls ergänzt werden könnte der Bereich des Reiserechts, dem selbstverständlich auch die Jugendfahrten regelmäßig unterliegen.


  • Schimke/Fuchs weisen darauf hin, dass eine Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken innerhalb einer Jugendgruppe erlaubnis- und vergütungsfrei ist, sofern nur Gruppenmitglieder und deren Eltern teilnehmen (S. 21). Diese Darstellung entspricht meines Wissens nach nicht der derzeitigen Rechtslage. Demnach handelt es sich auch hierbei um nichtgewerbliche öffentliche (!) Vorführungen, die entgeltpflichtig sind. Für den Bereich der Filmvorführung bedienen sich daher viele Jugendverbände den sogenannten VIDEMA-Lizenzen (www.videma.de), sowie ergänzend für die Filmmusik Rahmenverträge mit der GEMA, die Kirchen und andere große Wohlfahrtsverbände mit Wirkung für Ihre Mitglieder und Untergliederungen abgeschlossen haben.


  • Auch die Ausführungen zu kostenlosen Veranstaltungen treffen daher meiner Meinung nach nicht zu, zumal insbesondere auch bei VIDEMA-Lizenzen die Werbung für einer derartige Veranstaltung untersagt ist.


  • Die Autoren weisen auf einen Erlass zum "Amtlichen Ausweis für Jugendgruppenleiter und Jugendgruppenleiterinnen" hin (S. 65). Dieser Gruppenleiterausweis wurde allerdings bereits zum 1.1.2000 durch die Jugendleitercard und entsprechende Landesregelungen abgelöst. Die Juleica gab es bei Entstehen der Neuauflage also bereits 4 Jahre.


  • Einen Kardinalsfehler stellt meines Erachtens die Ausführung auf S. 162 zum Thema "Schwimmen" dar: Schimke/Fuchs weisen darauf hin, dass die Aufsichtspflicht der Jugendleiter auch auf Badepersonal übertragen werden kann. Diese Ansicht ist wohl rechtlich nicht haltbar. Vielmehr besteht die Aufsichtspflicht des Jugendleiters unverändert fort, es tritt lediglich eine (arbeitsvertragliche) Rettungspflicht des Bade- oder Schwimmmeisters hinzu.


  • Fazit

    Das Buch kann insgesamt nicht völlig überzeugen. Einzelne Passagen sind hilfreich und auch praxisnah gestaltet, andere völlig überflüssig oder sogar falsch. Das Buch kann sich daher nur an diejenigen richten, die bereits ein eigenes Wissen über die rechtlichen Aspekte der Jugendarbeit erworben haben. Es ist nicht als Einstieg oder als Begleitlektüre zur Schulung von ehren- oder hauptamtlichen Mitabeitern geeignet.

    Es bleibt aber sicherlich die folgende Auflage abzuwarten, sollten dann die oben genannten Ungereimtheiten beseitigt sein, ist das Buch vielleicht schon bald für alle lesbar und ein Gewinn.

    Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter
    von Paul Seipp, Karsten Fuchs
    Verlag: Luchterhand
    ISBN: 3472039531
    15,00 ¤


    Hinzugefügt:  Dienstag, 21. Juni 2005

    Verwandter Link:  "Rechts-ABC" direkt hier kaufen
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